Art. 1 § 63 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 63

2. Abschnitt
Wahlzeugen
§ 63.

(1) In jedes Wahllokal können von jeder Partei, deren Kreiswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur Personen bestellt werden, die in dem Wahlkreis, in dem das Wahllokal liegt, ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tage vor dem Wahltage durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007159

alte Dokumentnummer

N11970132720

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