§ 63
Wo in diesem Bundesgesetz von Finanzstrafbehörden die Rede ist, sind darunter sowohl die Finanzstrafbehörden erster Instanz als auch die Finanzstrafbehörden zweiter Instanz zu verstehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 63
Wo in diesem Bundesgesetz von Finanzstrafbehörden die Rede ist, sind darunter sowohl die Finanzstrafbehörden erster Instanz als auch die Finanzstrafbehörden zweiter Instanz zu verstehen.
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