§ 63
Ob und inwieweit Zeugnisse inländischer oder ausländischer Lehranstalten im Hinblick auf den Unterrichtserfolg dieser Anstalten den im § 62 genannten Zeugnissen und Diplomen gleichzuhalten sind, bestimmt im Einzelfall das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht auf Antrag des Konzessionswerbers.
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