Art. 1 § 60 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 60.

(1) An Stelle der gemäß § 58 zuständigen Finanzstrafbehörde kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten, für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde bestimmt werden.

(2) Die Verfügung gemäß Abs. 1 trifft die den beteiligten Finanzstrafbehörden gemeinsame Oberbehörde.

1. ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40144881

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