Veränderung von Nutzungsrechten.
§ 5.
(1) Vereinbarungen über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über die gänzliche oder teilweise Übertragung von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, sowie über die Löschung bücherlich eingetragener Nutzungsrechte bedürfen der Bewilligung der Agrarbehörde.
(2) Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Gegenpartei derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn die Übertragung den wirtschaftlichen Bedürfnissen des berechtigten und verpflichteten Gutes nicht widerspricht.
(3) Die Landesgesetzgebung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung zu versagen ist; sie ist jedenfalls zu versagen, wenn der beabsichtigten Änderung Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Gesetzesnummer
10010267
Dokumentnummer
NOR12130116
alte Dokumentnummer
N8195149222J
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