Art. 1 § 5 VBefrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

§ 5.

(1) Stimmberechtigt ist, wer am Stichtag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.

(2) Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme; er darf in den Stimmlisten nur einmal eingetragen sein.

(3) Für die Teilnahme an der Volksbefragung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarte sind im übrigen die Bestimmungen der §§ 39 bis 41, des § 42 Abs. 1, 2 und 4 und des § 43 der Nationalrats-Wahlordnung 1971 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind.

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