Art. 1 § 5 VBefrG

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1990

§ 5.

(Verfassungsbestimmung) Stimmberechtigt ist, wer am Stichtag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und in einer Gemeinde des Bundesgebietes einen ordentlichen Wohnsitz hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)