§ 5.
Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zuläßt, hat das Umweltbundesamt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches gegen Entgelt (§ 9) Leistungen zu erbringen; Arbeiten für Gebietskörperschaften und sonstige Arbeiten, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind bevorzugt zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010478
Dokumentnummer
NOR12134023
alte Dokumentnummer
N8198522781J
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