Art. 1 § 5 Umweltkontrolle

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1985

§ 5.

Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zuläßt, hat das Umweltbundesamt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches gegen Entgelt (§ 9) Leistungen zu erbringen; Arbeiten für Gebietskörperschaften und sonstige Arbeiten, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind bevorzugt zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010478

Dokumentnummer

NOR12134023

alte Dokumentnummer

N8198522781J

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