Art. 1 § 5 Umweltfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Arten der Förderung

§ 5.

(1) Für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 können Kreditkostenzuschüsse, Investitionszuschüsse oder sonstige verlorene Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe dieser Förderung ist unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit der zu fördernden Maßnahme (§ 6 Abs. 1 Z 3) zu bestimmen.

(2) Für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 können Fondsmittel in der Form von Kreditkostenzuschüssen oder Investitionszuschüssen bis zu jener Höhe gewährt werden, die zur Abdeckung der aus der Errichtung und dem Betrieb solcher Anlagen erwachsenden betriebswirtschaftlichen Risken erforderlich ist.

(3) Für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6 können Fondsmittel bis zur Höhe der Gesamtkosten gewährt bzw. verwendet werden.

(4) Ist für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 3 ein Darlehen eines inländischen Kreditinstitutes nicht oder nur zu unverhältnismäßig hohen Zinsen zu erlangen, so kann der Fonds für solche Maßnahmen ein innerhalb höchstens 17 Jahren rückzahlbares Darlehen gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010439

Dokumentnummer

NOR12133019

alte Dokumentnummer

N8198312230Y

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