Bevollmächtigter des Bundes
§ 5
(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsübernahme und die Ausfertigung der Haftungsverträge sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, dem nach § 5 Abs. 1 des Ausfuhrförderungsgesetzes (AusfFG), BGBl. Nr. 215/1981, Bevollmächtigten des Bundes nach § 1002 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zu übertragen.
(2) Die Bevollmächtigung ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem im Einzelnen vertraglich zu regeln.
(3) Das Haftungsentgelt sowie alle Eingänge zu Schadenszahlungen sind vom Bevollmächtigten des Bundes zu vereinnahmen und laufend auf einem Konto des Bundes gut zu schreiben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)