Art. 1 § 5 ÜHG

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.1964

§ 5

(1) Für den Anspruch auf Kinderbeihilfe und Wohnungsbeihilfe sind die Überbrückungshilfe, die Karenzurlaubshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz bzw. nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, den Einkünften aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950, oder des § 3 lit. e des Wohnungsbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung des BGBl. Nr. 305/1960 gleichzuhalten.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1964)

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