§ 5
(1) Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe und die Karenzhilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Karenzgeld gleichzuhalten.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1964)
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