Art. 1 § 5 Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fernmeldebaumonteur

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Fachrechnen

§ 5.

(1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

Grundlagen der Gleichstromtechnik,

Grundlagen der Wechselstromtechnik,

Elektrische Meßtechnik,

Stromversorgungstechnik sowie

Fernmeldetechnik.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

10006840

Dokumentnummer

NOR12074603

alte Dokumentnummer

N51986186940

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