Fachrechnen
§ 5.
(1) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Grundlagen der Gleichstromtechnik,
Grundlagen der Wechselstromtechnik,
Elektrische Meßtechnik,
Stromversorgungstechnik sowie
Fernmeldetechnik.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Gesetzesnummer
10006840
Dokumentnummer
NOR12074603
alte Dokumentnummer
N51986186940
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