Art. 1 § 5 Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes (Bund – Salzburg)

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.1984

Aufgaben des Landes

§ 5.

Das Land Salzburg verpflichtet sich,

  1. 1. eine Rettungsleitstelle zur Erfassung der Notfälle, zur Disposition des Hubschraubereinsatzes für die Aufgaben nach § 2 Z 1 bis 3 und zur Koordinierung mit dem bodengebundenen Rettungsdienst beizustellen und zu betreiben;
  2. 2. die Stationierungsvoraussetzungen für den Rettungs-Hubschrauber auf dem Flughafen Salzburg zu schaffen (Hangarierung, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte);
  3. 3. Flugrettungsärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung des Rettungs-Hubschraubers beizustellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
  4. 4. Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten.

Schlagworte

Betankungsgerät

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000774

Dokumentnummer

NOR12010765

alte Dokumentnummer

N1198411605P

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