Aufgaben des Landes
§ 5.
Das Land Salzburg verpflichtet sich,
- 1. eine Rettungsleitstelle zur Erfassung der Notfälle, zur Disposition des Hubschraubereinsatzes für die Aufgaben nach § 2 Z 1 bis 3 und zur Koordinierung mit dem bodengebundenen Rettungsdienst beizustellen und zu betreiben;
- 2. die Stationierungsvoraussetzungen für den Rettungs-Hubschrauber auf dem Flughafen Salzburg zu schaffen (Hangarierung, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte);
- 3. Flugrettungsärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung des Rettungs-Hubschraubers beizustellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
- 4. Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten.
Schlagworte
Betankungsgerät
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000774
Dokumentnummer
NOR12010765
alte Dokumentnummer
N1198411605P
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