Art. 1 § 5 Lehrpläne für Minderheiten-Volksschulen und für den Unterricht in Minderheitensprachen in Volksschulen in den Bundesländern Burgenland und Kärnten

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.2003

§ 5.

(1) Anlage 1 vierter Teil Abschnitt C sowie siebenter Teil Abschnitt B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung 356/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

(2) Die Anlagen 1 vierter und siebenter Teil, 2 siebenter Teil und 3 siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/1998 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. Anlage 1 vierter Teil mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
  2. 2. Anlage 1 siebenter Teil nur bezüglich der den Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt/prehrana in gospodinjstvo" betreffenden Bestimmung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt;
  3. 3. Anlage 1 siebenter Teil, sofern nicht von Z 2 erfaßt, mit 1. September 1998;
  4. 4. Anlagen 2 siebenter Teil und 3 siebenter Teil mit 1. September 1998.

(3) Anlage 1 erster, vierter und achter Teil, Anlage 2 erster und vierter Teil sowie Anlage 3 vierter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 309/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 136/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

  1. 1. Artikel I § 1, Anlage 1 und 2 erster Teil Abschnitt 1 Z 1, 3 und 5, die Überschrift der Anlage 1 erster Teil II. Abschnitt, Anlage 1 und 2 erster Teil II. Abschnitt, die Überschrift der Anlage 1 siebenter Teil, die Überschrift der Anlage 1 siebenter Teil Abschnitt A, die Überschrift der Anlage 2 erster Teil
  1. 2. Anlage 1 und 2 erster Teil Abschnitt I Z 4 sowie Anlage 1, 2 und 3 vierter Teil lit. a hinsichtlich der Spalten “Gruppe 3 Tg." und “Gruppe 2 Tg." treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft,
  2. 3. Anlage 1 siebenter Teil Abschnitt B, Anlage 2 erster Teil
  1. 4. Anlage 4 erster Teil Z 3 tritt mit 1. September 2000 außer Kraft,
  2. 5. Anlage 4 dritter Teil tritt hinsichtlich der 1. Klasse mit

(5) Anlage 1 erster, zweiter, dritter, vierter, sechster, siebenter und achter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.

(6) Die Anlagen 1, 2, 3 und 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

10009286

Dokumentnummer

NOR40041594

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