Art. 1 § 5 Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 08.3.1967

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

§ 5.

(1) Den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 können stellen

  1. 1. physische Personen, für die die Schaffung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;
  2. 2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen;
  3. 3. Agrargemeinschaften;
  4. 4. Siedlungsträger.

(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind

  1. 1. die Antragsteller;
  2. 2. Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010322

Dokumentnummer

NOR40003001

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