Art. 1 § 5 IUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Sicherheitsbericht

§ 5.

(1) Der Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs muss in Erfüllung der Anforderungen des § 84c Abs. 5 GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:

  1. 1. eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6);
  2. 2. den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (§ 7);
  3. 3. eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8);
  4. 4. Auswirkungsbetrachtungen (§ 9);
  5. 5. eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans (§ 10);
  6. 6. eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 11);
  7. 7. eine Angabe darüber, dass den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.

(2) Der Sicherheitsbericht muss abgesehen von den Fällen des § 84c Abs. 7 GewO 1994 auf Aufforderung der Behörde jedenfalls dann aktualisiert werden, wenn geänderte sicherheitstechnisch relevante Umstände dies rechtfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20002192

Dokumentnummer

NOR40035815

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)