Sicherheitsbericht
§ 5.
(1) Der Inhaber eines Schwelle-2-Betriebs muss in Erfüllung der Anforderungen des § 84c Abs. 5 GewO 1994 einen Sicherheitsbericht erstellen, der folgende Bestandteile enthalten muss:
- 1. eine Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse (§ 6);
- 2. den Nachweis der Ermittlung der Gefahren von Industrieunfällen (§ 7);
- 3. eine Darstellung der Maßnahmen, die zur Verhütung von Industrieunfällen und zur Begrenzung ihrer Folgen getroffen wurden (§ 8);
- 4. Auswirkungsbetrachtungen (§ 9);
- 5. eine zusammenfassende Darstellung des internen Notfallplans (§ 10);
- 6. eine zusammenfassende Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems (§ 11);
- 7. eine Angabe darüber, dass den für Katastrophenschutz oder Katastrophenhilfe und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Stellen Informationen zur Erstellung des externen Notfallplans übermittelt wurden.
(2) Der Sicherheitsbericht muss abgesehen von den Fällen des § 84c Abs. 7 GewO 1994 auf Aufforderung der Behörde jedenfalls dann aktualisiert werden, wenn geänderte sicherheitstechnisch relevante Umstände dies rechtfertigen.
(3) Im Sicherheitsbericht müssen die Namen der an der Erstellung des Berichts beteiligten relevanten Organisationen angeführt sein.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2010
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20002192
Dokumentnummer
NOR40115961
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