Art. 1 § 5 IBSG

Alte FassungIn Kraft seit 27.10.2008

Verfügungs- und Pfändungsbeschränkung

§ 5

Soweit nach § 1 Abs. 1 Z 1 Ansprüche der Gesellschaft gegen den Bund begründet werden, können diese weder durch Rechtsgeschäft, wie insbesondere Abtretung oder Verpfändung, ohne Zustimmung des Bundes an Dritte übertragen werden, noch unterliegen sie der Pfändung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)