Art. 1 § 5 Hubschrauberdienste (Bund - Tirol)

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1987

Pflichten des Landes

§ 5.

(1) Das Land wird

  1. 1. je eine Rettungsleitstelle im Raume Innsbruck und im Raume Lienz/Osttirol beistellen und betreiben, die die Anforderungen eines Hubschraubers für Einsätze im Sinne des § 2 Z 1 und 2 zu erfassen, deren Dringlichkeit zu beurteilen, bei der Einteilung des Begleitpersonals mitzuwirken, die Hubschrauber anzufordern und den Einsatz mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren haben;
  2. 2. für die Beistellung der Stationierungsvoraussetzungen des Rettungshubschraubers (Hangar, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte) im Raume Lienz/Osttirol sorgen;
  3. 3. Ärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung des Hubschraubers im Raume Lienz beistellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung der Hubschrauber sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial ergänzen;
  4. 4. Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auswerten;
  5. 5. Bergungsspezialisten, insbesondere der Bergrettung und der Feuerwehr, für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beistellen.

(2) Das Land wird zur Durchführung von Notarzthubschrauberflügen einen entsprechenden Dienst mit Standort im Raume Innsbruck einrichten und betreiben, dh. einen hiefür geeigneten Hubschrauber bereitstellen und alle für diese Flüge erforderlichen personellen, technischen und administrativen Maßnahmen treffen.

(3) Das Land kann die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2, soweit diese nicht durch eigene Organe wahrgenommen werden, auf Grund privatrechtlicher Verträge geeigneten Einrichtungen und Organisationen übertragen.

Schlagworte

Betankungsgerät

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021

Gesetzesnummer

10000898

Dokumentnummer

NOR12011914

alte Dokumentnummer

N11987189450

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