Pflichten des Landes
§ 5.
Das Land verpflichtet sich,
- 1. eine Rettungsleitstelle beizustellen und zu betreiben, welche die Fälle nach § 2 Z 1 zu erfassen und deren Dringlichkeit zu beurteilen, bei der Zusammensetzung des Begleitpersonals mitzuwirken, den Hubschrauber anzufordern und den Einsatz mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren hat;
- 2. Ärzte und Sanitäter für die Zeit des Einsatzes gemäß § 2 Z 1 beizustellen;
- 3. für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
- 4. Aufzeichnungen über die von der Rettungsleitstelle veranlaßten Einsätze zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten;
- 5. Bergungsspezialisten, insbesondere der Feuerwehr, für schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf in jenen Fällen beizustellen, bei denen der Einsatz des Hubschraubers durch eine Dienststelle der Stadt Wien (Land Wien) angefordert wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10001047
Dokumentnummer
NOR12013072
alte Dokumentnummer
N1199010545H
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