Art. 1 § 5 Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Wien)

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.1990

Pflichten des Landes

§ 5.

Das Land verpflichtet sich,

  1. 1. eine Rettungsleitstelle beizustellen und zu betreiben, welche die Fälle nach § 2 Z 1 zu erfassen und deren Dringlichkeit zu beurteilen, bei der Zusammensetzung des Begleitpersonals mitzuwirken, den Hubschrauber anzufordern und den Einsatz mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren hat;
  2. 2. Ärzte und Sanitäter für die Zeit des Einsatzes gemäß § 2 Z 1 beizustellen;
  3. 3. für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
  4. 4. Aufzeichnungen über die von der Rettungsleitstelle veranlaßten Einsätze zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten;
  5. 5. Bergungsspezialisten, insbesondere der Feuerwehr, für schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf in jenen Fällen beizustellen, bei denen der Einsatz des Hubschraubers durch eine Dienststelle der Stadt Wien (Land Wien) angefordert wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10001047

Dokumentnummer

NOR12013072

alte Dokumentnummer

N1199010545H

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