Art. 1 § 5 Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Steiermark)

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1985

Pflichten des Landes

§ 5.

Das Land verpflichtet sich,

  1. 1. eine Rettungsleitstelle im Raume Graz und eine Rettungsleitstelle im Raume Liezen beizustellen, die die Notfälle zu erfassen, den Hubschraubereinsatz für Aufgaben nach § 2 Z 1 anzufordern und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren hat, und für deren Betrieb zu sorgen;
  2. 2. die Stationierungsvoraussetzungen für die Rettungshubschrauber zu schaffen (Hangarierung, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte);
  3. 3. Flugrettungsärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung der Rettungshubschrauber beizustellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung der Hubschrauber zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
  4. 4. Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten;
  5. 5. Bergungsspezialisten, insbesondere der Bergrettung und der Feuerwehr, für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beizustellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000794

Dokumentnummer

NOR12011040

alte Dokumentnummer

N1198511477P

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