Art. 1 § 5 Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Kärnten)

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.1984

Pflichten des Landes

§ 5.

Das Land verpflichtet sich,

  1. 1. eine Rettungsleitstelle beizustellen, die die Notfälle zu erfassen, den Hubschraubereinsatz für Aufgaben nach § 2 Z 1 bis 3 anzufordern und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren haben wird, und für deren Betrieb zu sorgen;
  2. 2. die Stationierungsvoraussetzungen für den Rettungs-Hubschrauber zu schaffen (Hangarierung, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte);
  3. 3. Flugrettungsärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung des Rettungs-Hubschraubers beizustellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
  4. 4. Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten;
  5. 5. Bergungsspezialisten insbesondere der Bergrettung und der Feuerwehr für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beizustellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000776

Dokumentnummer

NOR12010825

alte Dokumentnummer

N1198413555R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)