zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Rechtliche Beziehungen zu dritten Personen
§ 5.
(1) Das Eigentum an den Grundabfindungen geht, sofern eine vorläufige Übernahme (§ 11) nicht angeordnet wurde, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über.
(2) Die Grund- und Geldabfindungen treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.
(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers hat die Behörde Teilabfindungen festzustellen.
(4) Geldabfindungen sind auszuzahlen (§§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 1), wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist die Geldabfindung bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 390/1977
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2019
Gesetzesnummer
10010269
Dokumentnummer
NOR12130041
alte Dokumentnummer
N8195114122H
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