Art. 1 § 5 Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1992

§ 5.

Organisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes haben das Recht, ohne finanziellen Kontrollen und Vorschriften unterworfen zu sein, unbehindert:

  1. 1. jegliche Zahlungsmittel zu erwerben, zu besitzen und über sie zu verfügen;
  2. 2. über Guthaben in jeder beliebigen Währung zu verfügen;
  3. 3. Kapitalien, Wertpapiere und Gold zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen;
  4. 4. ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel sowie ihr Gold in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich zu transferieren.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10001147

Dokumentnummer

NOR12013708

alte Dokumentnummer

N1199212891L

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