§ 5.
(1) Unterhält eine Elektrizitätsversorgungsunternehmung auch Betriebe, die nicht der Stromabgabe an Dritte dienen, so kann sie die steuerlichen Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz nur dann in Anspruch nehmen, wenn zur Ermittlung des der Stromabgabe an Dritte dienenden Teiles des Unternehmens eine gesonderte Buchführung besteht.
(2) Bei Wärmekraftwerken, die sowohl Strom als auch Wärme abgeben, ist der auf die Stromabgabe entfallende Betriebsteil nach dem Verhältnis des Umsatzes aus der Stromabgabe zum gesamten Umsatz des Wärmekraftwerkes festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006284
Dokumentnummer
NOR12069448
alte Dokumentnummer
N5197025411L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)