Art. 1 § 5 BSEOG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1998

Bundeshaftung und Bundeszuschüsse

§ 5.

(1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 12 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.

(2) Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft zur Erweiterung und Verbesserung der den Sportanlagen angeschlossenen Unterkünfte und Einrichtungen der Verpflegung im Gesamtausmaß von 55 Millionen Schilling innerhalb der ersten drei Jahre ab der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2.

(3) Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft, die unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung des Sportwesens der Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung der den Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 angeschlossenen Sportanlagen im Sinne der §§ 11 bis 13 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, dienen.

(4) Die Finanzierung gemäß Abs. 3 erfolgt nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10010107

Dokumentnummer

NOR12127979

alte Dokumentnummer

N7199853518L

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