Art. 1 § 5 BRZ GmbH

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Entgeltlichkeit

§ 5.

(1) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.

(2) Die Höhe des Entgelts für Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Diese interne Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Finanzen.

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