Art. 1 § 5 BIG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.1992

§ 5

(1) Soweit die der Gesellschaft ins Eigentum oder zur Nutzung übertragenen bundeseigenen Liegenschaften für Zwecke des Bundes genutzt werden, entstehen mit dem Tag des Rechtserwerbs gemäß § 2 Abs. 2 zwischen der Gesellschaft oder Gesellschaften, die in deren mittelbarem oder unmittelbarem Alleineigentum stehen, und dem Bund als Träger von Privatrechten, vertreten durch das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ (§ 5 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz) jeweils kraft Gesetzes Mietverhältnisse.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat bis zu einer rechtsgeschäftlichen Festlegung der Mietverhältnisse für die im Abs. 1 angeführten Mietverhältnisse nach Maßgabe von Lage, Nutzung, Alter und Zustand der Bauten Hauptmietzinsen bezogen auf Flächeneinheiten festzulegen. Bei dieser Festsetzung ist auf langfristige Kostendeckung für den Vermieter einschließlich einer dem eingesetzten Kapital angemessenen Rendite Bedacht zu nehmen.

(3) Für Räume in den im Abs. 1 angeführten Gebäuden, die von Rechtsträgern benutzt werden, deren Bedarf nach den Rechtsvorschriften des Wirkungsbereiches eines im Abs. 1 angeführten haushaltsleitenden Organs einem eigenen Bedarf gleichzuhalten ist, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)