Art. 1 § 5 Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 18.4.1968

§ 5.

(1) Der Asylwerber ist bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens (§ 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, wenn er den Antrag auf Asylgewährung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt stellt, in dem er in das Bundesgebiet eingereist ist oder in dem er von der Gefahr einer Verfolgung aus einem der im Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention angeführten Gründe Kenntnis erlangt hat.

(2) Der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung steht ein nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, erlassenes Aufenthaltsverbot oder eine vom Gericht ausgesprochene Landesverweisung oder Abschaffung nicht entgegen; in diesem Fall ersetzt die vorläufige Aufenthaltsberechtigung eine Bewilligung gemäß § 6 des Fremdenpolizeigesetzes.

(3) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung kommt einem Asylwerber nicht zu, der auf Grund einer bereits getroffenen rechtskräftigen Feststellung nach § 1 oder § 3 nicht Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, oder der bereits in einem anderen Staat Anerkennung nach der Konvention oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat; seine Aufenthaltsberechtigung richtet sich in diesen Fällen ausschließlich nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes.

(4) Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, zu bescheinigen.

Siehe auch

Art. 32 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 55/1955.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10005323

Dokumentnummer

NOR12059267

alte Dokumentnummer

N4196814427P

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