Art. 1 § 59 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Nutzung

§ 59

§ 59. Aus der Zuteilung von Adressierungselementen an einen Bereitsteller kann kein Besitzrecht auf bestimmte Adressierungselemente erwachsen. Der Bereitsteller von Adressierungselementen hat ausschließlich das Recht zur Nutzung bestimmter Elemente.

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