Art. 1 § 58 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Auskunftspflicht

§ 58

§ 58. Die Bereitsteller von Adressierungselementen sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde die zur Verwaltung der zugeteilten Adressierungselemente notwendigen Auskünfte zu erteilen.

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