Art. 1 § 57 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Nummernverwaltung und Nummernzuteilung

§ 57

(1) § 57.Die Regulierungsbehörde ist zuständig für die effiziente Verwaltung der Numerierungspläne, insbesondere für die Erfassung der Nutzung und für die Zuteilung von Adressierungselementen an Bereitsteller. Diesen kann das Recht gewährt werden, untergeordnete Elemente selbständig zu verwalten.

(2) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag Adressierungselemente an Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Nutzung zuzuteilen. Die Zuteilung hat auf objektive, nicht diskriminierende und nachvollziehbare Weise zu erfolgen, insbesondere ist auf die Grundsätze der Chancengleichheit zu achten. Bereitstellern von Adressierungselementen kann das Recht gewährt werden, untergeordnete Adressierungselemente selbständig zuzuteilen.

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