§ 57. Wahllokale
Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Gemeinde beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007155
alte Dokumentnummer
N11970132660
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