ZWEITER UNTERABSCHNITT.
Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren. I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.
§ 56
(1) § 56.Eine Bestrafung wegen eines Finanzvergehens, ein Verfall im selbständigen Verfahren (§ 18) und eine Inanspruchnahme aus der Haftung gemäß § 28 dürfen nur auf Grund eines nach den folgenden Vorschriften durchgeführten Verfahrens erfolgen.
(2) Für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung sinngemäß.
(3) Für Zustellungen gelten das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, und sinngemäß die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung. Zustellungen in Verfahren nach den §§ 147 und 148 können auch durch öffentliche Bekanntmachung nach § 25 des Zustellgesetzes erfolgen.
(4) Zwangs- und Ordnungsstrafen fließen dem Bund zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)