Art. 1 § 53 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Ziel

§ 53

(1) § 53.Ziel der Adressierung ist die effiziente Strukturierung und Verwaltung des Adreßraumes, um den Anforderungen von Bereitstellern, in fairer und nichtdiskriminierender Weise zu entsprechen.

(2) Damit dieses Ziel erreicht wird, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung Adressierungspläne zu erstellen und dabei auch die Bedingungen festzulegen, die zur Erlangung von Nutzungsrechten an Adressen zu erfüllen sind und ein Recht auf Zuteilung begründen.

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