Art. 1 § 51 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 51. Kreiswahlvorschläge mit gleichen Wahlwerbern

Weisen mehrere Wahlvorschläge im gleichen Wahlkreis den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Kreiswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen, spätestens jedoch am siebenundzwanzigsten Tage vor dem Wahltag, zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Kreiswahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen.

Schlagworte

Streichung eines Wahlwerbers

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007151

alte Dokumentnummer

N11970132600

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