Art. 1 § 4 Zolltarifgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

V, BGBl. Nr. 693/1987

§ 4.

(1) Nach Maßgabe der Zollbegünstigungsliste und unter den dort angeführten Bedingungen

  1. 1. ist bei einer Begünstigung gemäß Spalte A, das ist in jenen Fällen, in denen bei der entsprechenden Position in dieser Spalte ein Zollsatz vorgesehen ist, dieser Zollsatz anzuwenden,
  2. 2. kann bei einer Begünstigung gemäß Spalte B, das ist in jenen Fällen, in denen bei der entsprechenden Position in dieser Spalte das Zeichen „+“ vorgesehen ist, der Bundesminister für Finanzen allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall Zollsätze ermäßigen oder aufheben. Eine Begünstigung kommt für Waren der Spalte B nur in Betracht, wenn
  1. a) diese im Zollgebiet nicht erzeugt werden („NE“), oder
  2. b) diese im Zollgebiet nicht bedarfsdeckend erzeugt werden („NB“), oder
  3. c) für eine solche Begünstigung ein, allenfalls in der Zollbegünstigungsliste näher beschriebenes, volkswirtschaftliches Interesse besteht („VW“).

(2) Die Zuordnung einer Ware zu einer Position der Zollbegünstigungsliste richtet sich nach den Bestimmungen des Zolltarifs.

(3) An die Gewährung einer Zollbegünstigung geknüpfte Verpflichtungen zu einem bestimmten Verhalten (zB Verarbeitung, Verwendung) können nur im Rahmen von Unternehmen erfüllt werden.

V, BGBl. Nr. 693/1987

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004508

Dokumentnummer

NOR12049255

alte Dokumentnummer

N3198714850T

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