§ 4.
Die Landesregierung hat dem Landtag alljährlich über die Tätigkeit des Fonds und seine Gebarung zu berichten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 4.
Die Landesregierung hat dem Landtag alljährlich über die Tätigkeit des Fonds und seine Gebarung zu berichten.
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