§ 4.
(1) Zum Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes gehören insbesondere:
- 1. Überwachung der Umwelt und ihrer Veränderungen im Hinblick auf Umweltbelastungen, insbesondere durch Emissions- und Immissionsmessungen;
- 2. Erarbeitung von Stellungnahmen zu Beschwerden und Anregungen;
- 3. Ausarbeitung von Meldungen und fachlichen Grundlagen für Anzeigen bei Mißständen im Umweltschutz;
- 4. toxikologische Untersuchungen von Chemikalien und Umweltschadstoffen;
- 5. sonstige Messungen, Beobachtungen, Untersuchungen und Versuche zur Erfassung von Umwelteinflüssen;
- 6. Auswertung, Bereitstellung und Dokumentation der wesentlichen Arbeitsergebnisse. Führung von Umweltkatastern, wie insbesondere eines Altlastenkatasters und eines Verdachtsflächenkatasters;
- 7. Ausarbeitung von Stellungnahmen zu Umweltverträglichkeitserklärungen;
- 8. Mitwirkung bei der Erstellung von Luftreinhaltekonzepten;
- 9. Information und Beratung über zweckmäßige Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere Information und Beratung von Unternehmen über umweltfreundliche Technologien;
- 10. Aus- und Weiterbildung von Fachpersonal und
- 11. Pflege von In- und Auslandskontakten durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch.
(2) Der Aufgabenbereich des Umweltbundesamtes umfaßt ferner:
- 1. Durchführung hydrologischer Untersuchungen in Karstgebieten; Erforschung und Erfassung des Wasserhaushaltes und der Wasservorräte der österreichischen Karstgebiete; Feststellung der Einzugsbereiche von Karstquellen hinsichtlich der Abgrenzung von Schutzgebieten;
- 2. Entwicklung und Überprüfung von Untersuchungsmethoden und -einrichtungen;
- 3. dokumentarische Erfassung der Ergebnisse sämtlicher im Bundesgebiet durchgeführter karsthydrologischer Untersuchungen sowie Evidenthaltung sämtlicher derartiger geplanter und im Gange befindlicher Untersuchungen.
(3) Der in Abs. 2 umschriebene Aufgabenbereich ist von der Abteilung „Wasserhaushalt von Karstgebieten“ zu besorgen. Im Rahmen dieses Aufgabenbereiches obliegt dieser Abteilung auch die Wahrnehmung der in den §§ 3 und 4 Abs. 1 geregelten Angelegenheiten.
Schlagworte
Emissionsmessung, Ausbildung, Inlandskontakt, Erfahrungsaustausch,
Untersuchungseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010478
Dokumentnummer
NOR12134022
alte Dokumentnummer
N8198522780J
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