Art. 1 § 4 ÜHG

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.1963

§ 4

§ 4. Ehemalige Bundesbedienstete, die im Genuß einer Überbrückungshilfe, einer Karenzurlaubshilfe oder einer erweiterten Überbrückungshilfe stehen, sind nach den Bestimmungen der §§ 32 Abs. 1, 33, 34 Abs. 1 und 2, 35 und 36 Abs. 1 erster Halbsatz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 krankenversichert und bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig; das gleiche gilt für ehemalige Bedienstete, die solche Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen.

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