Art. 1 § 4 ÜHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 4

§ 4. Ehemalige Bundesbedienstete, die Überbrückungshilfe, erweiterte Überbrückungshilfe oder Karenzhilfe beziehen, sind in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich nicht aus der Anwendung der §§ 41 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 1, 2 und 4 und 43 AlVG sowie der §§ 44 bis 46 KGG Abweichendes ergibt. Dasselbe gilt für ehemalige Bedienstete, die derartige Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen.

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