§ 4.
Die Sonderabgabe vom Einkommen ist eine ausschließliche Bundesabgabe und wird von den Finanzämtern erhoben.
Schlagworte
Finanzverfassung, Finanzausgleich, Ertragshoheit
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004031
Dokumentnummer
NOR12044902
alte Dokumentnummer
N31968130490
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