§ 4.
Bei der monatlichen Abrechnung der Aufwandsentschädigung sind Überstundenbruchteile, wenn sie mehr als 30 Minuten betragen, als volle Stunde zu rechnen, wenn sie weniger als 30 Minuten betragen, unberücksichtigt zu lassen.
Schlagworte
Rundung
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10008369
Dokumentnummer
NOR12097866
alte Dokumentnummer
N6197610171H
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