Art. 1 § 4 Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1976

§ 4.

Bei der monatlichen Abrechnung der Aufwandsentschädigung sind Überstundenbruchteile, wenn sie mehr als 30 Minuten betragen, als volle Stunde zu rechnen, wenn sie weniger als 30 Minuten betragen, unberücksichtigt zu lassen.

Schlagworte

Rundung

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008369

Dokumentnummer

NOR12097866

alte Dokumentnummer

N6197610171H

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