Art. 1 § 4 MPG

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2003

3. Abschnitt

Abgrenzung zu anderen Regelungen Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 4

(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

  1. 1. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr.185/1983, nach Maßgabe des §5,
  2. 2. kosmetische Mittel im Sinne des §5 des Lebensmittelgesetzes1975, BGBl. Nr.86, (Anm.: ab 21.1.2006:

    Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006)

  1. 3. menschliches Blut, Blutprodukte, Blutplasma oder Blutzellen menschlichen Ursprungs bzw. Produkte, die zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens Blutprodukte, Blutplasma oder Blutzellen dieser Art enthalten, mit Ausnahme von In-vitro-Diagnostika und von Medizinprodukten im Sinne des §2 Abs.5c,
  2. 4. Transplantate, Gewebe oder Zellen menschlichen Ursprungs sowie Produkte, die Gewebe oder Zellen menschlichen Ursprungs enthalten oder aus solchen Geweben oder Zellen gewonnen wurden, es sei denn, es handelt sich um In-vitro-Diagnostika,
  3. 5. Transplantate, Gewebe oder Zellen tierischen Ursprungs, es sei denn, ein Medizinprodukt wird unter Verwendung von abgetötetem tierischen Gewebe oder von abgetöteten Erzeugnissen hergestellt, die aus tierischem Gewebe gewonnen wurden, oder es handelt sich um In-vitro-Diagnostika,
  4. 6. persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der PSA-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr.596/1994, wobei die Entscheidung über die Einstufung unter Berücksichtigung der hauptsächlichen Zweckbestimmung des Produktes zu erfolgen hat, und
  5. 7. natürliche Heilvorkommen und Produkte aus einem natürlichen Heilvorkommen im Sinne des §42a Abs.2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr.1/1957.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, nicht berührt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)