Aufgaben des Bundes
§ 4.
Der Bund verpflichtet sich,
- 1. die Flugeinsatzstelle Salzburg des Bundesministeriums für Inneres zur Erfassung der Anforderungen für Aufgaben gem. § 2 Z 4, zur Disposition des Hubschraubereinsatzes für diese und zur Koordinierung mit den Sicherheitsdienststellen beizustellen;
- 2. auf dem Flughafen Salzburg einen Rettungs-Hubschrauber bereitzustellen, diesen zu warten, alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen und während der Wartung für Ersatz zu sorgen;
- 3. den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu die Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;
- 4. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese EDV-unterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln und nach Kostenträgern aufzuschlüsseln;
- 5. Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben gem. § 2 Z 4, insbesondere für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000774
Dokumentnummer
NOR12010764
alte Dokumentnummer
N1198411604P
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