Art. 1 § 4 Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.1997

§ 4

§ 4. Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 1, § 2, § 3, Anlage 1 und die Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;
  2. 2. Soweit im Schuljahr 1997/98 der Unterricht schulversuchsweise im Sinne dieser Anlagen geführt wird, tritt diese Verordnung auch hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

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