Meldung von Industrieunfällen
§ 4.
(1) Der Betriebsinhaber muss der Behörde Industrieunfälle unverzüglich melden. Die Meldung muss die im § 84d Abs. 2 Z 2 GewO 1994 genannten Informationen umfassen; diese Informationen müssen aktualisiert werden, wenn nach einer eingehenderen Untersuchung der Unfallfolgen neue Erkenntnisse vorliegen.
(2) Ein gemäß Abs. 1 zu meldender Industrieunfall ist jedenfalls
- 1. eine Entzündung, Explosion oder Freisetzung eines gefährlichen Stoffes in einer Menge von mindestens 5% der in der Spalte 3 der Anlage 5 zur GewO 1994 angegebenen Mengenschwelle,
- 2. ein Ereignis, bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe (unabhängig von der jeweiligen Stoffmenge)
- 2.1. zu einem Todesfall einer im Betrieb befindlichen Person,
- 2.2. zu Krankenhausaufenthalten von mindestens 24 Stunden von mindestens sechs im Betrieb befindlichen Personen
- oder
- 2.3. innerhalb des Betriebs zu Sachschäden von mindestens 2 Millionen Euro
- geführt haben,
- 3. ein nicht von der Z 1 oder von der Z 2 erfasstes Ereignis mit einem oder mehreren gefährlichen Stoffen, wenn der Betriebsinhaber Grund zur Annahme haben muss, dass dieses Ereignis zu erheblichen Folgen für Mensch und Umwelt oder zu erheblichen Sachschäden geführt hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20002192
Dokumentnummer
NOR40035814
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