Pflichten des Bundes
§ 4.
- 1. je eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums für Inneres im Raume Innsbruck und im Raume Lienz/Osttirol beistellen und betreiben, die die Anforderungen eines Hubschraubers für Einsätze im Sinne des § 2 Z 3 und 4 zu erfassen, die Hubschraubereinsätze, ausgenommen Notarzthubschrauberflüge im Raume Innsbruck, zu organisieren und mit den Sicherheitsdienststellen zu koordinieren haben;
- 2. je einen auch für Rettungsflüge geeigneten Hubschrauber im Raume Innsbruck und im Raume Lienz/Osttirol bereitstellen, diese warten, alle logistischen Erfordernisse wahrnehmen und während der Wartung für Ersatz sorgen;
- 3. den Flugbetrieb mit diesen Hubschraubern durchführen und hiezu Beamte des Bundesministeriums für Inneres als Piloten sowie die Infrastruktur beistellen;
- 4. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb mit diesen Hubschraubern führen, diese automationsunterstützt auswerten, die Betriebskosten ermitteln und mit den Kostenträgern verrechnen;
- 5. Flugbeobachter und Flugretter, insbesondere auch für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beistellen.
(2) Als Notarzthubschrauberflüge im Sinne dieser Vereinbarung gelten Rettungsflüge, die von einem Arzt begleitet werden, und Ambulanzflüge.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021
Gesetzesnummer
10000898
Dokumentnummer
NOR12011913
alte Dokumentnummer
N11987189440
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