Art. 1 § 4 Hubschrauberdienste (Bund - Tirol)

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1987

Pflichten des Bundes

§ 4.

(1) Der Bund wird

  1. 1. je eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums für Inneres im Raume Innsbruck und im Raume Lienz/Osttirol beistellen und betreiben, die die Anforderungen eines Hubschraubers für Einsätze im Sinne des § 2 Z 3 und 4 zu erfassen, die Hubschraubereinsätze, ausgenommen Notarzthubschrauberflüge im Raume Innsbruck, zu organisieren und mit den Sicherheitsdienststellen zu koordinieren haben;
  2. 2. je einen auch für Rettungsflüge geeigneten Hubschrauber im Raume Innsbruck und im Raume Lienz/Osttirol bereitstellen, diese warten, alle logistischen Erfordernisse wahrnehmen und während der Wartung für Ersatz sorgen;
  3. 3. den Flugbetrieb mit diesen Hubschraubern durchführen und hiezu Beamte des Bundesministeriums für Inneres als Piloten sowie die Infrastruktur beistellen;
  4. 4. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb mit diesen Hubschraubern führen, diese automationsunterstützt auswerten, die Betriebskosten ermitteln und mit den Kostenträgern verrechnen;
  5. 5. Flugbeobachter und Flugretter, insbesondere auch für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beistellen.

(2) Als Notarzthubschrauberflüge im Sinne dieser Vereinbarung gelten Rettungsflüge, die von einem Arzt begleitet werden, und Ambulanzflüge.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021

Gesetzesnummer

10000898

Dokumentnummer

NOR12011913

alte Dokumentnummer

N11987189440

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