Art. 1 § 4 Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – OÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 02.1.1988

Pflichten des Bundes

§ 4.

Der Bund verpflichtet sich,

  1. 1. eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums für Inneres beizustellen, die den Hubschraubereinsatz zu organisieren und mit den Sicherheitsdienststellen zu koordinieren sowie die Anforderungen für Aufgaben gemäß § 2 Z 3 zu erfassen hat;
  2. 2. einen Rettungshubschrauber auf dem Flughafen Linz/Hörsching bereitzustellen, diesen zu warten, alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen und während der Wartung für Ersatz zu sorgen;
  3. 3. den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu Beamte des Bundesministeriums für Inneres als Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;
  4. 4. Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben gemäß § 2 Z 3, insbesondere für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen;
  5. 5. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln und mit den Kostenträgern zu verrechnen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000887

Dokumentnummer

NOR12011829

alte Dokumentnummer

N1198710351E

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